Bebauungsplan „Wohnbebauung Kurzer Weg“

in der Stadt Ottweiler, Stadtteil Fürth

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung

Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat in seiner Sitzung am 19.02.2019 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Wohnbebauung Kurzer Weg“ aufzustellen (siehe Anlage Geltungsbereich). In seiner Sitzung am 27.06.2019.hat der Stadtrat den Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Kurzer Weg”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt folgende Ziele:

Im Ottweiler Stadtteil Fürth besteht im östlichen Siedlungsbereich, am Ende der Straße „Kurzer Weg“, eine bisher unbebaute Grün-/Freifläche. Auf dieser soll nun ein Einfamilienhaus errichtet werden. Damit wird ein endgültiger Siedlungsabschluss definiert. Die Erschließung der Fläche ist über die angrenzende Straße „Kurzer Weg“ gewährleistet. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig auf dem Grundstück organisiert werden.

Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB, anschließend an die bebaute Ortslage des Stadtteils Fürth. Das Vorhaben ist demnach nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i.V.m. § 13a und § 13 BauGB aufgestellt.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1.100 m2.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Ottweiler stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

Gemäß §§ 13b, 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom 15.07.2019 bis einschließlich 19.08.2019 während der Dienststunden im Rathaus Goethestraße 13 a der Stadt Ottweiler, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer 20, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Ottweiler (www.ottweiler.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtentwicklung@ottweiler.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i.V.m. § 13a und 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Ottweiler, 28.06.2019

gez.

(Holger Schäfer)

Der Bürgermeister

LAGEPLAN, OHNE MASSSTAB

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnbebauung Kurzer Weg“ in der Stadt Ottweiler, Stadtteil Fürth

Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan